Rahmenordnung über
Deutsche Sprachprüfungen für das Studium
an deutschen Hochschulen
(RO-DT)
Beschluss de s 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
vom 08.06.2004
Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 25.06.2004
RO über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen
Inhalt
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
§ 2 Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit
§ 3 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
§ 4 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
§ 5 Prüfungsteil „Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
§ 6 Anerkennung durch die Hochschulen
§ 7 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
§ 8 Änderungen der Anlagen 1 und 2
§ 9 Schlussbestimmungen
Anlage 1: DSH-Musterprüfungsordnung für örtliche DSH-Prüfungsordnungen
Anlage 2: TestDaF-Prüfungsordnung
§ 1 Deutsche Sprachkenntnisse für das Studium an deutschen Hochschulen
(1) Von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die
zum Studium an einer Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit).
(2) Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist nach Landesrecht eine Voraussetzung für die Zulassung
oder Einschreibung zum Studium.
(3) Die Anforderungen an die sprachliche Studierfähigkeit können bei Aufnahme des Studiums je nach
Studienzweck differenziert werden. Dazu können in den Prüfungen zum Nachweis sprachlicher Studierfähigkeit
(§2) unterschiedliche Stufen der sprachlichen Studierfähigkeit ausgewiesen werden.
(4) Differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen werden von den Hochschulen unter Berücksichtigung
fac hlicher Aspekte, der Form des Studiums oder des Studienabschlusses festgelegt und in
geeigneter Weise als Teil der Bewerbungsinformationen bekannt gegeben. Für die Festlegung differenzierter
sprachlicher Eingangsvoraussetzungen stellt die HRK in Zusammenarbeit mit dem Fac hverband
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und dem TestDaF-Institut Empfehlungen zur Verfügung.
(5) Geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen sollen mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitend